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   BFH, 01.04.1982 - V B 37/81   

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https://dejure.org/1982,1402
BFH, 01.04.1982 - V B 37/81 (https://dejure.org/1982,1402)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1982 - V B 37/81 (https://dejure.org/1982,1402)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1982 - V B 37/81 (https://dejure.org/1982,1402)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 940

Papierfundstellen

  • BFHE 135, 413
  • BStBl II 1982, 515
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.12.1981 - V R 81/81

    Vollzugsaussetzung - Aufrechnung

    Auszug aus BFH, 01.04.1982 - V B 37/81
    Die hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch das Urteil vom 17. Dezember 1981 V R 81/81 (BFHE 134, 402, BStBl II 1982, 149) zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin kann ihr Begehren nicht im Wege einer Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verfolgen, weil sie nicht vorläufigen Rechtsschutz gegen einen ihr drohenden Vollzug von Verwaltungsakten erstrebt, sondern die Festsetzung negativer Steuerbeträge bis zur Entscheidung in der Hauptsache (Urteil in BFHE 134, 402, BStBl II 1982, 149).

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 01.04.1982 - V B 37/81
    § 114 Abs. 1 FGO gewährleistet somit die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Oktober 1977 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166).
  • BFH, 01.10.1981 - IV B 13/81

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit

    Auszug aus BFH, 01.04.1982 - V B 37/81
    Daher steht auch § 114 Abs. 5 FGO dem Antrag nicht entgegen, obschon die Antragstellerin ihr Anliegen in der Hauptsache mit einer Anfechtungsklage zu verfolgen hat und in Anfechtungssachen vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich nur nach § 69 FGO in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133).
  • BFH, 29.11.1984 - V B 44/84

    Einstweilige Anordnung - Einziehung einer Steuerforderung - Gegenanspruch -

    Für eine einstweilige Anordnung auf "Festsetzung" einer negativen (Umsatz-) Steuerschuld, d. h. mit entsprechender Auszahlung von Steuerbeträgen, fehlt es im Regelfall an einem Anordnungsgrund (BFH-Urteil vom 1. April 1982 V B 37/81, BFHE 135, 413, BStBl II 1982, 515).
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 50/86

    Aufrechnung mit Gegenforderung, die auf einem angefochtenen und einstweilen nicht

    Es bedarf keines Eingehens darauf, ob hier die Voraussetzungen dafür gegeben wären (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 1. April 1982 V B 37/81, BFHE 135, 413, BStBl II 1982, 515).
  • BFH, 07.03.1985 - IV R 161/81

    Einkommensteuervorauszahlung - Stundung - Vorsteuerüberschuß

    Wird z. B. - wie im Streitfall - die Festsetzung einer negativen Umsatzsteuerschuld abgelehnt, so ist als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes gegen diesen Bescheid nur ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) in bezug auf das Umsatzsteuerschuldverhältnis gegeben (BFH-Beschluß vom 1. April 1983 V B 37/81, BFHE 135, 413, BStBl II 1982, 515).
  • FG Hamburg, 29.10.1996 - II 118/96

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids;

    Unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich und rechtsstaatlich nach Art. 19 Abs. 4 , Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes ist eine einstweilige Regelungsanordnung zur Vermeidung "wesentlicher" Nachteile jedoch ausnahmsweise dann zu treffen, wenn bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen diejenigen der Antragstellerseite gegenüber denjenigen der Allgemeinheit unabweisbar überwiegen, weil die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers (der Antragstellerin) durch die Ablehnung der vorläufigen Festsetzung der negativen Umsatzsteuer unmittelbar und ausschließlich oder irreparabel bedroht ist und wenn der Antragsteller sich nicht im Rahmen seines Geschäftsrisikos bewußt in eine Lage begeben hat, von der er wissen mußte, daß das FA seinem Begehren nicht folgen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1986 V B 31/86 , BFH/NV 1987, 42, vom 1. April 1982 V B 37/81 , BFHE 135, 413, BStBl II 1982, 515, 516; Schwarz/Lindberg, FGO, § 114 Rd. 16, 17, 19; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rd. 17).
  • BFH, 16.10.1986 - V B 3/86

    Einstweilige Anordnung - Untersagung von Behauptungen - GmbH - Zwischenmieter -

    Demgegenüber dient die § 940 ZPO nachgebildete Vorschrift des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO als Grundlage für die Regelung eines einstweiligen Zustands zur Sicherung des Rechtsfriedens bis zur Entscheidung des streitigen Rechtsverhältnisses (vgl. zur Abgrenzung BFH-Beschlüsse vom 1. April 1982 V B 37/81, BFHE 135, 413, BStBl II 1982, 515, und vom 26. Februar 1975 I B 96/74, BFHE 115, 17, BStBl II 1975, 449).
  • BFH, 17.09.1987 - VII R 51/86

    Hauptzollamt - Aufrechnung gegen Hauptforderung - Rechtswegfremde Gegenforderung

    Es bedarf keines Eingehens darauf, ob hier die Voraussetzungen dafür gegeben wären (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 1. April 1982 V B 37/81 , BFHE 135, 413 , BStBl II 1982, 515 ).
  • BFH, 30.07.1986 - V B 31/86

    Schlüssige Darlegung einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für einen

    Wird - wie im Streitfall - die Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer abgelehnt, so ist als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen nur ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO) in bezug auf das Umsatzsteuerschuldverhältnis gegeben, auch wenn in der Hauptsache gegen den Umsatzsteuerbescheid 1982 Anfechtungsklage auf Festsetzung einer höheren negativen Umsatzsteuer erhoben werden muß (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. April 1982 V B 37/81, BFHE 135, 413, BStBl II 1982, 515).
  • FG Saarland, 02.05.2005 - 1 V 56/05

    Umsatzsteuererstattung und einstweilige Anordnung

    Das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung dient nicht dazu, ihm dieses Risiko abzunehmen (grundlegend: BFH vom 17. Dezember 1981 V R 81/81, BStBl. II 1982, 149; vom 1. April 1982, V B 37/81, BStBl. II 1982, 515; vom 26. Januar 1983, I B 48/80, BStBl. II 1983, 233).
  • FG Köln, 03.04.2023 - 2 V 211/23

    OSS-Verfahren ein besonderes Besteuerungsverfahren zur Nutzung von in der EU

    Fehlten Anordnungsanspruch oder -grund, könne auch gegen Sicherheitsleistung keine einstweilige Anordnung ergehen (vgl. BFH vom 1. April 1982 - V B 37/81).
  • FG Niedersachsen, 19.02.2001 - 5 V 28/01

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Festsetzung einer

    Unter dem Gesichtspunkt des grundrechtlich und rechtsstaatlich nach Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes ist eine einstweilige Regelungsanordnung zur Vermeidung "wesentlicher" Nachteile jedoch ausnahmsweise dann zu treffen, wenn bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen diejenigen der Antragstellerseite gegenüber denjenigen der Allgemeinheit unabweisbar überwiegen, weil die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Antragstellers (der Antragstellerin) durch die Ablehnung der vorläufigen Festsetzung der negativen Umsatzsteuer unmittelbar und ausschließlich oder irreparabel bedroht ist und wenn der Antragsteller sich nicht im Rahmen seines Geschäftsrisikos bewusst in eine Lage begeben hat, von der er wissen mußte, dass das FA seinem Begehren nicht folgen würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1986 V B 31/86, BFH/NV 1987, 42; vom 1. April 1982 V B 37/81, BFHE 135, 413, BStBl II 1982, 515, 516; Schwarz / Lindberg, FGO, § 114 Rd. 16, 17, 19; Tipke / Kruse, AO/FGO, § 114 FGO Rd. 17).
  • BFH, 18.08.1983 - V B 8/83
  • FG Hamburg, 11.03.1999 - II 338/97

    Verfassungsmäßigkeit der schärferen Voraussetzungen für eine einstweilige

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